zu 1. Pflicht zur Versicherung
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Ab dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur
Versicherung. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person
mit Wohnsitz in Deutschland ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen
Personen eine private Krankenvollversicherung abschließen.
Das bedeutet, dass sich alle dem PKV-System zugehörigen Personen, die
nicht krankenversichert sind, bei einem Unternehmen der privatenKrankenversicherung versichern müssen.
Zu dieser Vorschrift gibt es folgende Ausnahmen
Diese Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG besteht allerdings nicht für Personen,
dieAnspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche
haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung,
• Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
• Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7.Kapitel SGB XII sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
Um der Pflicht zur Versicherung zu genügen, muss der
Versicherungsschutz Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung vorsehen. Der kalenderjährliche Selbstbehalt darf einen
Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Kosten für Zahnbehandlung und
Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Für Beihilfeberechtigte
reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem versicherten
Prozentsatz.
Bestandsschutz
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Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des
Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz
ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur Versicherung. Das
bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine
stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der
Versicherungsvertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat seit 1980 eine Versicherung, die
ausschließlich Erstattung für stationäre Krankheitskosten leistet. Obgleich
er gegen ambulante Krankheitskosten nicht versichert ist, ist die Pflicht
zur Versicherung erfüllt, da der Vertrag vor dem 1. April 2007
abgeschlossen wurde.
Prämienzuschlag bei Nichterfüllung
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Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der
Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten
(§ 193 Abs. 4 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden
weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten
Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags.
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon
auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert
war.
Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu
entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung
des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung
ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers
durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung
getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
Beitragsverzug
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Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von
Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen
Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen
des Versicherers. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer
ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind (§ 193 Abs. 6 VVG). Dies entspricht der
Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.
Die versicherte Person hat demzufolge (mit Ausnahme von
Schwangerschaft und Geburt) nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten
für die Behandlung akuter Erkrankungen oder von Schmerzzuständen.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des
Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne
des Sozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des
Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen und dem
Versicherer nachzuweisen.
Säumniszuschlag und Umstellung auf Basistarif
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Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen
Monat des Rückstands einen Säumniszuschlag von einem Prozent des
Beitragsrückstands zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,
Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres
nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung auf
den Basistarif umgestellt, wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die
säumigen Beiträge sind auch nach der Umstellung zu zahlen.
Kündigung des Versicherungsschutzes
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Eine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom
Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn er bei einem anderen
Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der
dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person nahtlos
Versicherungsschutz bei einem anderem Versicherer genießt (§ 205 Abs.
6 VVG)
Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherung
erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Die Kündigung durch den
Versicherer ist des Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen
für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer
Krankheitskostenversicherung besteht. Eine
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch gegen
den Arbeitgeber auf Beitragszuschuss besteht, kann der Versicherer in
den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In
diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes
Versicherungsunternehmen wenden.
