zu 1. Pflicht zur Versicherung

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Ab dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur

Versicherung. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person

mit Wohnsitz in Deutschland ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen

Krankenversicherung für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen

Personen eine private Krankenvollversicherung abschließen.

Das bedeutet, dass sich alle dem PKV-System zugehörigen Personen, die

nicht krankenversichert sind, bei einem Unternehmen der privatenKrankenversicherung versichern müssen.

Zu dieser Vorschrift gibt es folgende Ausnahmen

Diese Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG besteht allerdings nicht für Personen,

dieAnspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche

haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung,

• Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

• Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7.Kapitel SGB XII sind.

Umfang des Versicherungsschutzes

Um der Pflicht zur Versicherung zu genügen, muss der

Versicherungsschutz Kostenerstattung für ambulante und stationäre

Heilbehandlung vorsehen. Der kalenderjährliche Selbstbehalt darf einen

Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Kosten für Zahnbehandlung und

Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Für Beihilfeberechtigte

reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem versicherten

Prozentsatz.

Bestandsschutz

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Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des

Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz

ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur Versicherung. Das

bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine

stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der

Versicherungsvertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat seit 1980 eine Versicherung, die

ausschließlich Erstattung für stationäre Krankheitskosten leistet. Obgleich

er gegen ambulante Krankheitskosten nicht versichert ist, ist die Pflicht

zur Versicherung erfüllt, da der Vertrag vor dem 1. April 2007

abgeschlossen wurde.

Prämienzuschlag bei Nichterfüllung

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Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der

Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten

(§ 193 Abs. 4 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden

weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten

Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der

Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags.

Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon

auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert

war.

Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu

entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung

des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung

ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers

durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung

getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Beitragsverzug

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Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von

Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen

Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen

des Versicherers. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer

ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter

Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und

Mutterschaft erforderlich sind (§ 193 Abs. 6 VVG). Dies entspricht der

Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.

Die versicherte Person hat demzufolge (mit Ausnahme von

Schwangerschaft und Geburt) nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten

für die Behandlung akuter Erkrankungen oder von Schmerzzuständen.

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des

Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der

Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne

des Sozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des

Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen und dem

Versicherer nachzuweisen.

Säumniszuschlag und Umstellung auf Basistarif

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Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen

Monat des Rückstands einen Säumniszuschlag von einem Prozent des

Beitragsrückstands zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,

Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres

nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung auf

den Basistarif umgestellt, wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die

säumigen Beiträge sind auch nach der Umstellung zu zahlen.

Kündigung des Versicherungsschutzes

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Eine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom

Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn er bei einem anderen

Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der

dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der

Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person nahtlos

Versicherungsschutz bei einem anderem Versicherer genießt (§ 205 Abs.

6 VVG)

Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherung

erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Die Kündigung durch den

Versicherer ist des Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen

für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer

Krankheitskostenversicherung besteht. Eine

Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch gegen

den Arbeitgeber auf Beitragszuschuss besteht, kann der Versicherer in

den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum

Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In

diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes

Versicherungsunternehmen wenden.


 


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