PKV-Lexikon zum Thema private Krankenversicherung:

Mutterschaftsgeld für GKV bzw. PKV krankenversicherte Frauen

* Mutterschaftsgeld für GKV-versicherte Frauen Gemäß § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 200). Das Mutterschaftsgeld wird von der GKV gewährt. Die Kassenleistung beträgt höchstens € 13,- für jeden Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal 364 - 403 €). Ist das Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate höher, so zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt. Während der Elternzeit (für die Betreuung eines älteren Kindes) entfällt der Arbeitgeberzuschuss, es sei denn, dass eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet wird. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der Sozialversicherung nach § 383 RVO Beitragsfreiheit. Voraussetzung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld: In der Zeit zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der GKV oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. * Mutterschaftsgeld für PKV-versicherte Frauen Gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens € 210,-. Das Mutterschaftsgeld wird vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen € 13,- (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der in der GKV versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der PKV Beitragspflicht. Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Udo Grigas
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