Wechselt der Versicherungsnehmer innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif, ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Die Alterungsrückstellung aus dem bisherigen Tarif wird voll angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG). Besonderheiten ergeben sich ausschließlich hinsichtlich des begrenzten Wechselrechts in den Basistarif (siehe Abschnitt Basistarif) Wechsel zu einem anderen Unternehmen Im Falle des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen muss zunächst unterschieden werden, wann der private Krankenversicherungsschutz begründet wurde: Neukunden ab dem 01. Januar 2009 Wurde der private Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1. Januar 2009 begründet, werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen. Es werden also Alterungsrückstellungen in der Höhe übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre, jedoch nicht mehr, als nach dem alten Tarif zu übertragen gewesen wären. Sah der alte Tarif insgesamt geringere Leistungen als der Basistarif vor, werden auch entsprechend weniger Alterungsrückstellungen übertragen. Im Gegensatz zu bereits bestehenden Verträgen muss die Möglichkeit zur Mitnahme der Alterungsrückstellungen in den Versicherungsbeiträgen von Neuverträgen einkalkuliert werden. Bestandskunden In die Beiträge von Versicherten, deren privater Krankenversicherungsschutz vor dem 1. Januar 2009 begründet wurde, ist die Übertragungsmöglichkeit von Alterungsrückstellungen nicht einkalkuliert. Gleichwohl erhalten sie einmalig die Gelegenheit, unter Übertragung von Alterungsrückstellungen in vorgenannter Höhe in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni Ist nach dem ersten Wechsel ein weiterer Unternehmenswechsel angestrebt, können von dem zweiten auf den dritten Versicherer nur die Alterungsrückstellungen übertragen werden, die beim zweiten Unternehmen aufgebaut wurden. Beabsichtigt der Versicherte, nach dem Wechsel in den Basistarif eines neuen Unternehmens in einen anderen Tarif dieses Unternehmens weiter zu wechseln, ist dies unter Anrechnung seiner mitgebrachten Alterungsrückstellungen erst nach einer Mindestverweildauer im Basistarif von 18 Monaten möglich. Eine Anrechnung der mitgebrachten Alterungsrückstellungen bei einem erneuten Unternehmenswechsel ist ebenfalls erst nach 18 Monaten und nur dann möglich, wenn der Versicherte in den Basistarif des drittenUnternehmens wechselt. Zusatzversicherung Wechselt der Versicherte unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen das Versicherungsunternehmen, kann der Versicherte bei seinem bisherigen Versicherer eine Zusatzversicherung abschließen, auf die verbleibende Teile der Alterungsrückstellung, die nicht in den Basistarif übertragen worden sind, angerechnet werden (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG) Beispiel: Ein Versicherungsnehmer ist seit 1995 bei der Versicherung versichert. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 kündigt er seinen Versicherungsvertrag zum Ende des Versicherungsjahres und wechselt zur Versicherung 2. Dabei werden Alterungsrückstellungen übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherungsnehmer von Beginn an (1995) im Basistarif versichert gewesen wäre. Die tatsächlich aus seinen Beiträgen aufgebauten Alterungsrückstellungen bei Unternehmen 1 liegen oberhalb der mitgegebenen Alterungsrückstellungen. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall bei Unternehmen 1 eine Zusatzversicherung abschließen, in welcher der Differenzbetrag als Alterungsrückstellung angerechnet wird. Höhe der Alterungsrückstellungen Wie hoch die übertragbaren Alterungsrückstellungen sein werden, hängt von mehreren Faktoren ab: Bestandsdauer des Vertrages, Umfang des Versicherungsschutzes, Alter und Geschlecht der Versicherten. Rechtlich geregelt werden die Übertragungsmechanismen in der Kalkulationsverordnung. Auskunft über die Höhe der Alterungsrückstellungen, die bei einem Unternehmenswechsel mitgenommen werden können, kann der Versicherte ab dem 1. Januar 2009 von seinem Unternehmen verlangen. Ab dem 1. Januar 2013 ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherten diesen Wert einmal jährlich mitzuteilen (VAG Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4). Der Versicherungsnehmer kann auf das Recht zur Portabilität nicht verzichten (§ 204 Abs. 1 Satz 3 VVG)
Udo Grigas
Ihr Krankenversicherungsfachmann in Deutschland
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